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§ 3 SächsPflAFoG (Sachsen) — Pauschalbudgets

Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Sachsen strebt gemäß § 30 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung die Vereinbarung von Pauschalbudgets zu den Kosten der praktischen Ausbildung für deren Träger und zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen an.