Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz

SächsPflAFoG

§ 2 Verwaltungskosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/2#abs-1 (1) Die zuständige Stelle erhebt gemäß § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent der sich aus § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes ergebenden Summe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/2#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen trägt die über die Verwaltungskostenpauschale hinausgehenden nachgewiesenen Kosten und die nachgewiesenen Kosten für die Vorfinanzierung der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle erhält auf die Vorfinanzierungskosten eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 300 000 Euro.

§ 1 § 3