Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/5#abs-1 (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ).
Ist eine von § 17 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Absatz 1 bis 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ) nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/5#abs-2 (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Personalratssitze verteilt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/5#abs-3 (3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 17 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/5#abs-4 (4) Bei einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gruppen oder bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.