Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 12 Bezeichnung der Vorschlagslisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 3 bis 5 und § 11 Absatz 1 Satz 2 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel. Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für alle Listen mit einem gleichen Kennwort in allen Stufen die Losentscheidung der obersten Stufe maßgebend. Für Vorschlagslisten, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.

§ 11 § 13