Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz
SächsPBG§ 14 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/14#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/14#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizeibehörde ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/14#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zu der Verrichtung bestellt hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 SächsPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 17.10.2022 – 6 B 62/22Glücksspielrecht: Mindestabstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer Grundschule; erfolglose Beschwerde im Eilverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- OVG Sachsen, 25.07.2022 – 6 B 16/22Verpflichtung zur Neubescheidung über polizeiliche Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduktion im Wege des Eilrechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Sachsen, 13.06.2022 – 6 B 45/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.