Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG

§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

Stand: 01.03.2022

Bund2 Fassungen105 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-1 (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-2 (2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-3 (3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-4 (4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-5 (5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

§ 9 § 11