Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
Stand: 01.03.2022
Wird zitiert von 105
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.07.2005 – 1 M 2/04Abweisung der Verbandsklage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesstraße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 – 3 S 284/11Wasserrecht: Erfolglose Berufung einer Gemeinde gegen die Planfeststellung eines Hochwasserrückhalteraums KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 10.01.2006 – C-98/03Vertragsverletzungsklage: Verstoß Deutschlands gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- OVG Thüringen, 29.04.2010 – 1 EO 225/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 5 S 2243/05Zitiert von 16
- OVG Niedersachsen, 12.12.2005 – 7 MS 91/05Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 22.07.2025 – 1 KN 22/09Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.01.2025 – 9 LB 30/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 – 3a S 9/23Zitiert von 4
105 Entscheidungen zu § 10 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-1 (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-2 (2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-3 (3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-4 (4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-5 (5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.