Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz

SächsLPlG

§ 2 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/2#abs-1 (1) Die Festlegung von Eignungsgebieten darf nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/2#abs-2 (2) Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 § 3