Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz
SächsMarkG§ 7 Anerkennung, Urkunde, Verzeichnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/7#abs-1 (1) Mit dem Bescheid über die Anerkennung übermittelt das Sächsische Oberbergamt eine Urkunde über die Anerkennung, soweit die Urkunde nicht nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 42a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/7#abs-2 (2) Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen aller vom Sächsischen Oberbergamt anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/7#abs-3 (3) Das Sächsische Oberbergamt löscht die Eintragung im Verzeichnis, wenn
1. die Markscheiderin oder der Markscheider verstorben ist,
2. eine in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung im Fall des § 9 Satz 1 oder 2 vorliegt, die Anerkennung widerrufen wurde oder erloschen ist oder die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,
3. für zwei Jahre in Folge der Bericht nach § 14 Nummer 4 der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702), in der jeweils geltenden Fassung, schuldhaft nicht bei dem Sächsischen Oberbergamt eingereicht wurde oder
4. keine Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist.
Die Löschung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist der oder dem Betroffenen vorher mitzuteilen.