Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz

SächsMarkG

§ 6 Beschleunigtes Verfahren zur Anerkennung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Sächsische Oberbergamt zuständige Stelle zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für die Ausübung markscheiderischer Tätigkeiten. Für die einzureichenden Unterlagen gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.

§ 5 § 7