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§ 7 SächsMarkG (Sachsen) — Anerkennung, Urkunde, Verzeichnis

Sächsisches Markscheidergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Bescheid über die Anerkennung übermittelt das Sächsische Oberbergamt eine Urkunde über die Anerkennung, soweit die Urkunde nicht nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 42a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.

(2) Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen aller vom Sächsischen Oberbergamt anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider.

(3) Das Sächsische Oberbergamt löscht die Eintragung im Verzeichnis, wenn

1. die Markscheiderin oder der Markscheider verstorben ist,

2. eine in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung im Fall des § 9 Satz 1 oder 2 vorliegt, die Anerkennung widerrufen wurde oder erloschen ist oder die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,

3. für zwei Jahre in Folge der Bericht nach § 14 Nummer 4 der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702), in der jeweils geltenden Fassung, schuldhaft nicht bei dem Sächsischen Oberbergamt eingereicht wurde oder

4. keine Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist.

Die Löschung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist der oder dem Betroffenen vorher mitzuteilen.