Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz

SächsMarkG

§ 3 Anerkennung zur Niederlassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/3#abs-1 (1) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in Textform beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann für Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat) erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem solchen Staat anerkannt wurde, auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Verfahren bei dieser Stelle richtet sich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/3#abs-2 (2) Dem Antrag sind die in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/3#abs-3 (3) Das Sächsische Oberbergamt kann die Antragstellende oder den Antragstellenden von der Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/3#abs-4 (4) Das Sächsische Oberbergamt bestätigt der oder dem Antragstellenden innerhalb eines Monats den Empfang des Antrags. In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 5 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt das Sächsische Oberbergamt der oder dem Antragstellenden außerdem mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/3#abs-5 (5) Das Sächsische Oberbergamt entscheidet innerhalb von drei Monaten durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid über

1. die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider oder

2. die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation und die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.

Auf Antrag entscheidet das Sächsische Oberbergamt nur über die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Das Sächsische Oberbergamt kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellende nach § 2 Absatz 1 oder Antragstellende, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, beträgt die Fristverlängerung nach Satz 4 höchstens einen Monat. Das Sächsische Oberbergamt teilt die Verlängerung unverzüglich mit und begründet sie.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/3#abs-6 (6) Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit von Unterlagen kann das Sächsische Oberbergamt die Antragstellende oder den Antragstellenden dazu auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich das Sächsische Oberbergamt auch über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Der Lauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1 wird bis zum Ablauf der nach Satz 1 gesetzten Frist gehemmt. Das gilt nicht in den Fällen von Berufsqualifikationen nach § 2 Absatz 1 und Berufsqualifikationen aus einem Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat, die in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt wurden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/3#abs-7 (7) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Anerkennung, die Gleichwertigkeit und die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit im Rahmen eines anderen Verfahrens bereits festgestellt wurden.

§ 2 § 4