Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz

SächsMarkG

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/2#abs-1 (1) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst besitzen und die Staatsprüfung im Markscheidefach bestanden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/2#abs-2 (2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/2#abs-3 (3) Für Anerkennungen nach Absatz 2 findet Teil 2 Abschnitt 2 und 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Für Anerkennungen nach Absatz 2 gilt ferner § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/2#abs-4 (4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die oder der Antragstellende

1. die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder

2. infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig ist.

§ 1 § 3