Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz
SächsMarkG§ 8 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Beschränkung und Untersagung der Tätigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/8#abs-1 (1) Das Sächsische Oberbergamt kann die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider widerrufen, wenn
1. die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde, der Markscheider-Bergverordnung oder den Anordnungen des Sächsischen Oberbergamtes ausgeführt werden,
2. die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe Markscheiderinnen und Markscheider verpflichtet sind, nicht beim Sächsischen Oberbergamt eingereicht werden,
3. die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt oder
4. nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 nicht vorgelegen haben oder gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 9 Satz 1 und 2 verwendet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/8#abs-2 (2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider erlischt, wenn die Markscheiderin oder der Markscheider gegenüber dem Sächsischen Oberbergamt auf die Anerkennung verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/8#abs-3 (3) Das Sächsische Oberbergamt kann das Recht zur Ausübung markscheiderischer Tätigkeiten in Sachsen beschränken oder untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider in Sachsen nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die für eine markscheiderische Tätigkeit erforderlichen körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr vorhanden sind und diesbezügliche Zweifel nicht durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten ausgeräumt werden.