Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz
SächsMarkG§ 4 Anerkennung zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/4#abs-1 (1) Anerkannt wird auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Sachsen Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaates zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem solchen Staat (Niederlassungsmitgliedsstaat) niedergelassen ist. Für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsmitgliedsstaat reglementiert ist, muss der Beruf in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder eine entsprechende Dauer in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden sein. Ob eine Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ist, beurteilt das Sächsische Oberbergamt insbesondere anhand von deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/4#abs-2 (2) Wer eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausüben will, hat dies dem Sächsischen Oberbergamt vorher in Textform anzuzeigen. Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 abgewickelt werden. Mit der erstmaligen Anzeige sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/4#abs-3 (3) Die oder der Dienstleistende hat die Anzeige der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 einmal jährlich zu erneuern, wenn sie oder er weiterhin beabsichtigt, Tätigkeiten nach Absatz 1 im Freistaat Sachsen auszuüben. Sie oder er hat jede wesentliche Änderung der bislang durch Unterlagen bescheinigten Verhältnisse unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt mitzuteilen und durch aktuelle Unterlagen zu belegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/4#abs-4 (4) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaates in einer seiner Amtssprachen erbracht. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Markscheiderin“ oder „Markscheider“ zu führen, hat zusätzlich den Niederlassungsmitgliedsstaat anzugeben, der die Anerkennung erteilt hat. Existiert keine Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedsstaat, wird der Ausbildungsabschluss in einer Amtssprache dieses Staates angegeben. Nach erfolgreicher Eignungsprüfung in den Fällen des § 5 Absatz 2 wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung „Markscheiderin“ oder „Markscheider“ erbracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/4#abs-5 (5) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger beim Sächsischen Oberbergamt über eine oder einen im Freistaat Sachsen nach Absatz 1 anerkannte Dienstleistende oder anerkannten Dienstleistenden, holt das Sächsische Oberbergamt alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen ein; dies gilt auch für Informationen bei der Berufsanerkennungsstelle des Niederlassungsmitgliedsstaates. Das Sächsische Oberbergamt prüft die Beschwerde; soweit ein Fall des § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 vorliegt, entscheidet es darüber. Das Sächsische Oberbergamt unterrichtet nachfolgend die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Prüfung. Im Fall einer berufsrechtlichen Maßnahme leitet es diese Information an die Berufsanerkennungsstelle im Niederlassungsmitgliedsstaat weiter. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedsstaates übermittelt das Sächsische Oberbergamt dieser auch die Informationen über eine als Markscheiderin oder Markscheider in Sachsen anerkannte Person, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.