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# § 4 SächsLernmitZVO (Sachsen) — Zulassungsvoraussetzungen

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zulassungsvoraussetzungen sind:

1. Übereinstimmung mit den durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Sächsische Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,

2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplanes sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,

3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte und der sprachlichen Form,

4. Angebot positiver Identifikationsmöglichkeiten sowohl für Mädchen als auch für Jungen,

5. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung,

6. Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft und

7. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(2) Schulbücher müssen schul- und unterrichtsorganisatorisch in der Regel auf eine Klassenstufe und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 auf die Kurshalbjahre bezogen sein.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsLernmitZVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/4

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