Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 5 Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/5#abs-1 (1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/5#abs-2 (2) Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren ist schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. Der Nachteilsausgleich darf sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.
Abschnitt 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung