Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 4 Laufbahnschwerpunkte
Stand: 26.08.2026
In den Fachrichtungen werden nach § 15 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:
1. in der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung die Schwerpunkte
a)
landwirtschaftlicher Dienst und
b)
Forstdienst,
2. in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung die Schwerpunkte
a)
allgemeiner Verwaltungsdienst,
b)
Archivdienst,
c)
Verfassungsschutzdienst,
d)
Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen,
e)
digitale Verwaltung und
f)
wirtschaftswissenschaftlicher und statistischer Dienst,
3. in der Fachrichtung Bildung und Kultur die Schwerpunkte
a)
Bildungsdienst und
b)
kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst,
4. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Schwerpunkte
a)
sozialwissenschaftlicher Dienst,
b)
Gesundheitsdienst und
c)
veterinärmedizinischer Dienst,
5. in der Fachrichtung Justiz die Schwerpunkte
a)
Justizdienst und
b)
Justizvollzugsdienst,
6. in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik die Schwerpunkte
a)
technischer Verwaltungsdienst und
b)
naturwissenschaftlicher Dienst,
7. in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte
a)
Polizeivollzugsdienst,
b)
Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie
c)
Wirtschaftskriminalitätsdienst,
8. in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung die Schwerpunkte
a)
Staatsfinanzverwaltungsdienst und
b)
Steuerverwaltungsdienst.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 SächsLVO →
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- BVerwG, 04.09.2008 – 2 B 13.08Zitiert von 4
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