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# § 5 SächsLVO (Sachsen) — Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen

Sächsische Laufbahnverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.

(2) Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren ist schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. Der Nachteilsausgleich darf sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

Abschnitt 4

Erwerb der Laufbahnbefähigung

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Zitiervorschlag: § 5 SächsLVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/5

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