Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes ),
2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes ),
3. Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes ),
4. Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
5. Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.