Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung

SächsLVO

§ 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/2#abs-1 (1) Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/2#abs-2 (2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/2#abs-3 (3) Wird Beamtinnen und Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§ 1 § 3