Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 29 Abwicklung des Verwaltungsverbandes
Stand: 20.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/29#abs-1 (1) Der Verwaltungsverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/29#abs-2 (2) Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/29#abs-3 (3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Absatz 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 SächsKomZG →
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- VG Magdeburg, 25.06.2020 – 9 A 53/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.