(1) Der Verwaltungsverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(2) Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt.
(3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Absatz 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen.