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SächsKomZG

§ 29 Abwicklung des Verwaltungsverbandes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/29#abs-1 (1) Der Verwaltungsverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/29#abs-2 (2) Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/29#abs-3 (3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Absatz 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen.

§ 28 § 30