Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 62 Vernichtung von Wahlunterlagen, Löschung personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/62#abs-1 (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/62#abs-2 (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1, Unterstützungsverzeichnisse sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/62#abs-3 (3) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen können nach dem Ablauf der Amtszeit der Gewählten und die übrigen Wahlunterlagen können nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vernichtet werden, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/62#abs-4 (4) Mit der Vernichtung von Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.