Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 61 Sicherung der Wahlunterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/61#abs-1 (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Unterstützungsverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1 und eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/61#abs-2 (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/61#abs-3 (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen sowie nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung eines Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/61#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.

§ 60 § 62