Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 63 Sorbisches Siedlungsgebiet
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/63#abs-1 (1) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden
1. die Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (§ 1),
2. die Bekanntmachung zur Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 8),
3. die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 20),
4. die Wahlbekanntmachung (§ 27),
5. die Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 51 Absatz 1 bis 3),
6. die Benachrichtigung der Gewählten (§ 51 Absatz 4)
durch Erläuterungen in sorbischer Sprache nach dem Muster der Anlage 32 ergänzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/63#abs-2 (2) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden
1. die Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 7 Absatz 1),
2. der Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (§ 7 Absatz 2),
3. der Wahlschein (§ 12),
4. die Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler (§ 14 Absatz 3 Nummer 4),
5. der Stimmzettelumschlag (§ 14 Absatz 3 Nummer 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1),
6. der Wahlbriefumschlag (§ 14 Absatz 3 Nummer 3 und § 25 Absatz 4 Satz 2)
auch in sorbischer Sprache nach dem Muster der Anlage 33 erstellt. Ebenso erfolgt die Kenntlichmachung der Wahlräume auch in sorbischer Sprache.