Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 18 Landeszuschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-1 (1) Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 3 570 Euro gezahlt. Im Umfang von je 130 Euro ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-2 (2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-3 (3) Für jedes in Kindertagespflege aufgenommene Kind wird zur Finanzierung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2 ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 420 Euro gezahlt.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-3a (3a) Für jede Kindertagespflegeperson wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 1 440 Euro als Pauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle gezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-4 (4) Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses nach Absatz 1 bis 3 sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte die Landesdirektion Sachsen. Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Absatz 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Absatz 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-5 (5) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten. Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3a ist zudem die Anzahl der Kindertagespflegepersonen zu melden, von denen zum 1. April des Jahres Kinder betreut wurden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-6 (6) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai desselben Jahres die gemäß Absatz 5 erhobenen Daten sowie die Höhe der berechneten Landeszuschüsse der Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/18#abs-7 (7) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.