Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 12 Personal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/12#abs-1 (1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/12#abs-2 (2) Es gelten in der Regel folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:
1. Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 4,5014 Kinder,
2. Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 10,5244 Kinder,
3. Hort: ein Vollzeitäquivalent für 20,4730 Kinder,
4. ein Vollzeitäquivalent zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende Vollzeitäquivalente nach den Nummern 1 bis 3.
Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Finanzierungsschlüssel kommt auch zur Anwendung, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 29 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Bemessungsgrundlage ist für Satz 1 Nummer 1 und 2 eine neunstündige, für Satz 1 Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit sowie eine vierzigstündige Wochenarbeitszeit für ein Vollzeitäquivalent. Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Finanzierungsschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Finanzierungsschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Finanzierungsschlüssel für den Hort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/12#abs-3 (3) Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens
1. eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
2. zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche
innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/12#abs-4 (4) Bei Kindertagespflege hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Kindertagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen. Für mittelbare pädagogische Tätigkeiten ist Kindertagespflegepersonen eine halbe Stunde je aufgenommenes Kind undWoche zu finanzieren.