Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 19 Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen
Stand: 26.08.2026
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sollen in Angebote der Kindertagesbetreuung aufgenommen und individuell gefördert werden, wenn es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Über die Aufnahme in Kindertagespflege wird in Abstimmung zwischen der Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung des Personals und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung oder der Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Kindertagesbetreuung zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.