Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 5 Öffnungszeiten
Stand: 26.08.2026
Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Satz 1 gilt entsprechend für Kindertagespflegestellen mit der Maßgabe, dass die Öffnungszeiten durch die Kindertagespflegeperson auf der Grundlage ihrer pädagogischen Konzeption festgelegt werden.