Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung). Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/1#abs-2 (2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/1#abs-3 (3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/1#abs-4 (4) Horte sind Einrichtungen für Kinder nach Schuleintritt in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch in oder an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/1#abs-5 (5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/1#abs-6 (6) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.