Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
Stand: 31.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/2#abs-1 (1) Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. Die Abgabensatzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 1 Absatz 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/2#abs-2 (2) Die fehlerhafte oder fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes führt nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes überschritten ist. § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 2 SächsKAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 16.09.2020 – 5 C 9/16Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 09.02.2022 – 5 C 19/19
- OVG Sachsen, 19.05.2021 – 5 A 1209/18Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 23.11.2022 – 5 A 249/18
- BVerwG, 08.02.2006 – 8 BN 3.05Zitiert von 17
- BVerwG, 29.12.2005 – 10 B 5.05
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 09.06.2021 – 5 A 190/18
- OVG Sachsen, 29.06.2020 – 5 A 1130/17
- BVerwG, 29.09.2004 – 10 C 3.04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SächsKAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.