nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 SächsJagdVO (Sachsen) — Gegenstand, Ort und Zeit der Jägerprüfung

Sächsische Jagdverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jägerprüfung besteht aus den Teilen jagdliches Schießen sowie schriftliche und mündlich-praktische Prüfung.

(2) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung beinhalten folgende Prüfungsfächer, hinsichtlich der Nummern 1 und 3 jeweils einschließlich rechtlicher Bezüge:

1. Jagdkunde:

Tierarten, Wildbiologie, Wildökologie, Jagdbetrieb einschließlich Jagdhundewesen, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau sowie Naturschutz und Biotoppflege,

2. Waffenkunde:

Waffenrecht, Waffentechnik und Führen von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,

3. Verbraucherschutz:

Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und Wildverwertung,

4. Recht:

Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Tierschutzrecht sowie weitere einschlägige Rechtsbereiche.

(3) Für Bewerber, die bereits eine Falknerprüfung bestanden haben, umfasst die Jägerprüfung nur das jagdliche Schießen sowie die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2.

(4) Die Jagdbehörde legt Ort, Datum und Beginn der einzelnen Prüfungen fest. Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.