(1) Die Jägerprüfung besteht aus den Teilen jagdliches Schießen sowie schriftliche und mündlich-praktische Prüfung.
(2) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung beinhalten folgende Prüfungsfächer, hinsichtlich der Nummern 1 und 3 jeweils einschließlich rechtlicher Bezüge:
1. Jagdkunde:
Tierarten, Wildbiologie, Wildökologie, Jagdbetrieb einschließlich Jagdhundewesen, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau sowie Naturschutz und Biotoppflege,
2. Waffenkunde:
Waffenrecht, Waffentechnik und Führen von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,
3. Verbraucherschutz:
Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und Wildverwertung,
4. Recht:
Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Tierschutzrecht sowie weitere einschlägige Rechtsbereiche.
(3) Für Bewerber, die bereits eine Falknerprüfung bestanden haben, umfasst die Jägerprüfung nur das jagdliche Schießen sowie die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2.
(4) Die Jagdbehörde legt Ort, Datum und Beginn der einzelnen Prüfungen fest. Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.