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SächsIntVerstVO

§ 5 Versteigerungsbedingungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIntVerstVO/5#abs-1 (1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 ZPO ) und ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB nicht besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIntVerstVO/5#abs-2 (2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine nach Beginn der Versteigerung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Die Person, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO erreichende Gebot abgegeben hat (§ 817 Abs. 1 Satz 2 ZPO ), wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 4 § 6