Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Inklusionsgesetz
SächsInklusG§ 8 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/8#abs-1 (1) Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist die Erläuterung nicht ausreichend, soll dies in Leichter Sprache erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/8#abs-2 (2) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind von den nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Stellen zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/8#abs-3 (3) Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen sollen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass die Kompetenzen der in Satz 1 genannten Stellen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.