Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Inklusionsgesetz

SächsInklusG

§ 9 Barrierefreie Informationstechnik

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Weitergehende rechtliche Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik bleiben unberührt.

§ 8 § 10