(1) Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist die Erläuterung nicht ausreichend, soll dies in Leichter Sprache erfolgen.
(2) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind von den nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Stellen zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(3) Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen sollen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass die Kompetenzen der in Satz 1 genannten Stellen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.