Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz

SächsIngG

§ 41c Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem durch Abkommen gleichgestellter Staat ist, einen Ausbildungsnachweis von einer ausländischen Hochschule erworben hat, der dem Ausbildungsnachweis nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 gleichwertig ist, und

2. nach Studienabschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen ist.

Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend. Nicht gleichwertige Berufsqualifikationen können nach Maßgabe des § 41e, der entsprechend gilt, ausgeglichen werden.

§ 41b § 41d