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SächsIngG§ 41d Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41d#abs-1 (1) Die nach § 41c Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41d#abs-2 (2) Der Antrag bedarf der Schriftform. § 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend. Für das Verfahren gelten § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41d#abs-3 (3) Eine Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41d#abs-4 (4) Liegen die Voraussetzungen des § 41c nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt. In dem Bescheid ist mitzuteilen, aus welchen Gründen die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41d#abs-5 (5) In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1. Zeitpunkt der Eintragung,
2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3. akademische Grade, Titel,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
6. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
7. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41d#abs-6 (6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1. die oder der Eingetragene verstorben ist,
2. die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41c nicht vorlagen, oder
4. nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.