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# § 41c SächsIngG (Sachsen) — Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

Sächsisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem durch Abkommen gleichgestellter Staat ist, einen Ausbildungsnachweis von einer ausländischen Hochschule erworben hat, der dem Ausbildungsnachweis nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 gleichwertig ist, und

2. nach Studienabschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen ist.

Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend. Nicht gleichwertige Berufsqualifikationen können nach Maßgabe des § 41e, der entsprechend gilt, ausgeglichen werden.

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Zitiervorschlag: § 41c SächsIngG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41c

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