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SächsIngG

§ 41e Ausgleichsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41e#abs-1 (1) Als Ausgleichmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Welche Ausgleichsmaßnahme geeignet ist, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises:

1. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

2. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung auferlegt werden.

Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41e#abs-2 (2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Sachsen festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41e#abs-3 (3) Die Ingenieurkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.

§ 41d § 41f