Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 9 Ethikkommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/9#abs-1 (1) Die Sächsische Landesärztekammer richtet eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/9#abs-2 (2) Die Ethikkommission hat die Aufgabe,
1. die Mitglieder der Landesärztekammer in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zu beraten sowie
2. die bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/9#abs-3 (3) Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
1. die Geschäftsführung der Ethikkommission,
2. die Aufgaben und Zuständigkeiten,
3. die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
4. die Zusammensetzung,
5. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder,
6. das Verfahren der Antragsbearbeitung, Beratung und Beschlussfassung sowie der Bekanntgabe der Beschlüsse,
7. die Kosten des Verfahrens nach Nummer 6,
8. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
9. die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer,
10. die Entschädigung der Mitglieder.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/9#abs-4 (4) Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten richten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission ein. Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Satzungen der nach Satz 1 eingerichteten Ethikkommission bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 45 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/9#abs-5 (5) Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Jahr ab. Der Freistaat Sachsen stellt die Sächsische Landesärztekammer für die darüber hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Dies gilt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/9#abs-6 (6) Die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer, die Sächsische Landesapothekerkammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbstständige Untergliederung durch Satzung regeln oder im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer bestimmen, dass die Ethikkommission nach Absatz 1 auch für sie tätig wird. Absatz 3 gilt entsprechend.