Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
SächsGlüStVAG§ 14 Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung
Stand: 26.08.2026
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.