Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
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Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.