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§ 14 SächsGlüStVAG (Sachsen) — Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 31.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.