Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
SächsGlüStVAG§ 14 Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung
Stand: 31.03.2023
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 SächsGlüStVAG →
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