Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 113 Informationsrecht

Stand: 10.07.2025

Sachsen1 Entscheidung

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Absatz 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren.

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