Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 113 Informationsrecht
Stand: 10.07.2025
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Absatz 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 113 SächsGemO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 2 B 42/20Zitiert von 1
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