Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 113 Informationsrecht
Stand: 26.08.2026
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Absatz 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren.