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§ 5 SächsGKV (Sachsen) — Freiwillige Mitglieder

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden

1. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz haben,

2. juristische Personen des Privatrechts, denen ausschließlich oder mehrheitlich Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von diesen maßgeblich beeinflusst werden.

Die Aufnahme kann von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, abhängig gemacht werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann auch allein zum Zwecke der Übernahme der Gewährung von Beihilfen nach § 13 beantragt werden.

(3) Ein freiwilliges Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Dem Kommunalen Versorgungsverband steht dieses Recht ohne eine Kündigungsfrist zu, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird.