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# § 4 SächsGFG (Sachsen) — Aufgaben der Anstalt

Sächsisches Generationenfondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt bildet für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen des Freistaates Sachsen jeweils eine Rücklage zur

1. vollständigen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis (Vollfinanzierung) und

2. teilweisen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personenkreis (Teilfinanzierung).

Die Rücklagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind getrennt voneinander zu halten und auszuweisen.

(2) Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden.

(3) Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet. Die Rücklagen nach Absatz 1 fallen bei Auflösung der Anstalt an den Freistaat Sachsen.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsGFG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/4

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