Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung
SächsFöSchülBetrVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für
1. Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß § 13 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und
2. Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes
soweit in ihnen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben (Einrichtungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/1#abs-2 (2) Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nummer 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statt, gelten die §§ 4 und 9 entsprechend.